§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tiny House Bielefeld“. Er soll in das Vereinsregister Bielefeld eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen.
(2) Sitz des Vereins ist Bielefeld.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein „Tiny House Bielefeld” dient allein der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a. Bildungsarbeit (z.B. durch die Organisation von Seminaren, Workshops und Exkursionen),
- b. Aufklärungsarbeit hinsichtlich alternativer Wohnformen und deren qualitativer Unterschiede im Sinne einer Verbraucherberatung,
- c. Vernetzung und Austausch (z.B. durch Schaffung von Onlineportalen und anderen Vernetzungsangeboten für Mitglieder und Dritte),
- d. Erforschung und Entwicklung neuer Wohnformen im Sinne von baukulturellen Innovationen (z. B. „Suffiziente Wohnformen“ als fächerübergreifendes Forschungsprojekt für universitäre Einrichtungen in den Bereichen Soziologie, Energieeffizienz, Stadtentwicklung),
- e. Verbreitung von Erkenntnissen aus Stadtplanung, Architektur und Innenarchitektur für suffiziente, ökologische Lebensweise durch Veranstaltungen z.B. Kongresse.
(3) Die aufgeführten Zweckbereiche müssen alle, jedoch nicht in jeweils gleichem Maße realisiert werden.
(4) Die Aktivität des Vereins erfolgt unter Berücksichtigung der vier Dimensionen der Nachhaltigkeit: Ökonomie, Ökologie, Soziales und Kultur..
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Den Vorstandsmitgliedern ist bei Bedarf eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) in Höhe des nach EStG zulässigen Betrages zu gewähren, soweit es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins erlauben.
§ 4 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
(4) Gegen eine eventuelle Ablehnung des Antrages durch den Vorstand kann die/der abgelehnte BewerberIn innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft wird wirksam durch schriftliche Bestätigung der Annahme des Antrages und die erste Beitragszahlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet
- a. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Auflösung einer Körperschaft.
- b. durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
- c. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- I. wenn es in erheblichem Umfang gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Zuvor ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
- II. wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- III. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodus entscheidet die Mitgliederversammlung. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
(2) Neue Mitglieder haben innerhalb 1 Monats nach Aufnahme den geltenden jährliche Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
(4) Die Rechte und Pflichten werden für die einzelnen Projekte gesondert formuliert.
§ 8 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 – Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den den Verein gemeinsam.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
- a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.
- b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Erledigung des Tagesgeschäfts nach Satzung.
- c. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
- d. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
- e. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und vorläufigen Ausschluss von Mitgliedern.
- f. Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Kontakt zu Verbänden, Behörden und Politikern.
- g. Koordination zwischen Vereinsmitgliedern und Grundstückseigentümern.
(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind binnen 2 Wochen zu protokollieren und die Mitglieder per Email zu informieren. Das Protokoll ist von einem teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, vom Vorstand frühstmöglich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Vorschläge zur Tagesordnung zu machen. Der Vorstand muss diese Vorschläge bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Pflicht, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte neu festlegen und Punkte streichen.
(3) Die Versammlungsleitung wird von einem Vorstandsmitglied ausgeübt oder kann auf ein Vereinsmitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine davon abweichende Regelung treffen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit im ersten Termin kann die zweite Sitzung schon eine Stunde nach dem ersten Termin einberufen werden. Die zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Durchführung von Wahlen wird auf Antrag einem von der Mitgliederversammlung zu bildenden Wahlausschuss übertragen.
- a. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat in einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks ist nur möglich, wenn dieser Punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war. Zusätzlich ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- a. Ort und Zeit der Versammlung,
- b. die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- c. die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,
- d. die Tagesordnung,
- e. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die jeweilige Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
- f. die Anwesenheit der Vereinsmitglieder soll auf einer Anwesenheitsliste vermerkt und diese dem Protokoll beigefügt werden.
(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- a. die Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik,
- b. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- c. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- d. die Wahl des Vorstands,
- e. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- f. die Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- g. die Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft.
(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- a. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Satzungsbestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 Abs. 8 beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Schulbauernhof e.V. (gemeinnützig), Umlostr. 54, 33649 Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 – Übergangsbestimmungen
Für den Fall, dass das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, wird der Vorstand ermächtigt, die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Finanzamt bzgl. der Gemeinnützigkeit Änderungen oder Ergänzungen verlangt. Andere Änderungen oder Ergänzungen darf der Vorstand nicht vornehmen. Diese Vorschrift tritt mit Erreichen ihres Zwecks außer Kraft.
§ 13 – Inkrafttreten der Satzung
Die Satzungungsänderung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 2.1.2020 beschlossen. Sie wird nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister rechtskräftig.