§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Ver­ein führt den Namen „Tiny House Bie­le­feld“. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter Bie­le­feld ein­ge­tra­gen wer­den und danach den Zusatz „e.V.“ tragen.

(2) Sitz des Ver­eins ist Bielefeld.

(3) Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und reli­gi­ös neutral. 

§ 2 – Zweck und Auf­ga­ben des Vereins

(1) Der Ver­ein „Tiny House Bie­le­feld” dient allein der Ver­fol­gung gemein­nüt­zi­ger Zwe­cke auch im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Kunst und Kul­tur, die För­de­rung der Volks- und Berufs­bil­dung ein­schließ­lich der Stu­den­ten­hil­fe, die För­de­rung von Ver­brau­cher­be­ra­tung und Ver­brau­cher­schutz sowie die För­de­rung von Wis­sen­schaft und Forschung.

Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:

  1. a. Bil­dungs­ar­beit (z.B. durch die Orga­ni­sa­ti­on von Semi­na­ren, Work­shops und Exkursionen),
  2. b. Auf­klä­rungs­ar­beit hin­sicht­lich alter­na­ti­ver Wohn­for­men und deren qua­li­ta­ti­ver Unter­schie­de im Sin­ne einer Verbraucherberatung,
  3. c. Ver­net­zung und Aus­tausch (z.B. durch Schaf­fung von Online­por­ta­len und ande­ren Ver­net­zungs­an­ge­bo­ten für Mit­glie­der und Dritte),
  4. d. Erfor­schung und Ent­wick­lung neu­er Wohn­for­men im Sin­ne von bau­kul­tu­rel­len Inno­va­tio­nen (z. B. „Suf­fi­zi­en­te Wohn­for­men“ als fächer­über­grei­fen­des For­schungs­pro­jekt für uni­ver­si­tä­re Ein­rich­tun­gen in den Berei­chen Sozio­lo­gie, Ener­gie­ef­fi­zi­enz, Stadtentwicklung),
  5. e. Ver­brei­tung von Erkennt­nis­sen aus Stadt­pla­nung, Archi­tek­tur und Innen­ar­chi­tek­tur für suf­fi­zi­en­te, öko­lo­gi­sche Lebens­wei­se durch Ver­an­stal­tun­gen z.B. Kongresse.

(3) Die auf­ge­führ­ten Zweck­be­rei­che müs­sen alle, jedoch nicht in jeweils glei­chem Maße rea­li­siert werden.

(4) Die Akti­vi­tät des Ver­eins erfolgt unter Berück­sich­ti­gung der vier Dimen­sio­nen der Nach­hal­tig­keit: Öko­no­mie, Öko­lo­gie, Sozia­les und Kultur..

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

(2) Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen kön­nen im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen gezahlt wer­den. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

(3) Den Vor­stands­mit­glie­dern ist bei Bedarf eine Ver­gü­tung (Ehren­amts­pau­scha­le) in Höhe des nach EStG zuläs­si­gen Betra­ges zu gewäh­ren, soweit es die finan­zi­el­len Rah­men­be­din­gun­gen des Ver­eins erlauben.

§ 4 – Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Erwerb und Been­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Mit­glied kann jede natür­li­che Per­son und jede juris­ti­sche Per­son des pri­va­ten und öffent­li­chen Rechts sein.

(2) Die Auf­nah­me in den Ver­ein muss schrift­lich bean­tragt wer­den. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vorstand.

(3) Auf Vor­schlag des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Ehren­mit­glie­der auf Lebens­zeit aufnehmen.

(4) Gegen eine even­tu­el­le Ableh­nung des Antra­ges durch den Vor­stand kann die/​der abge­lehn­te Bewer­be­rIn inner­halb eines Monats schrift­lich Beschwer­de beim Vor­stand ein­le­gen. Über die Beschwer­de ent­schei­det die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mit­glied­schaft wird wirk­sam durch schrift­li­che Bestä­ti­gung der Annah­me des Antra­ges und die ers­te Beitragszahlung.

(6) Die Mit­glied­schaft endet

  1. a. mit dem Tod des Mit­glie­des bzw. der Auf­lö­sung einer Körperschaft.
  2. b. durch eine schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung an den Vorstand.
  3. c. durch Aus­schluss aus dem Ver­ein. Ein Mit­glied kann durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen werden,
  1. I. wenn es in erheb­li­chem Umfang gegen die Inter­es­sen des Ver­eins ver­sto­ßen hat. Zuvor ist das betrof­fe­ne Mit­glied münd­lich oder schrift­lich anzu­hö­ren. Die Ent­schei­dung ist schrift­lich zu begründen.
  2. II. wenn es mehr als drei Mona­te mit der Zah­lung sei­ner Mit­glieds­bei­trä­ge im Rück­stand ist und trotz schrift­li­cher Mah­nung unter Set­zung einer Zah­lungs­frist von wenigs­tens vier Wochen sowie Andro­hung des Aus­schlus­ses die rück­stän­di­gen Bei­trä­ge nicht ein­ge­zahlt hat. Ent­spre­chen­des gilt, wenn das Mit­glied mit dem Bei­trag nach § 4 Nr. 3 in Ver­zug gerät. Die Strei­chung ist dem Mit­glied schrift­lich mitzuteilen.
  3. III. Gegen den Beschluss kann das betrof­fe­ne Mit­glied inner­halb eines Monats nach Zustel­lung schrift­lich Beru­fung beim Vor­stand ein­le­gen. Die Beru­fung hat auf­schie­ben­de Wir­kung. Über die Beru­fung ent­schei­det dann die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mit­glieds­bei­trä­ge sind Jah­res­bei­trä­ge. Über Höhe, Fäl­lig­keit und Zah­lungs­mo­dus ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Erfor­der­li­chen­falls kann der Vor­stand durch Mehr­heits­be­schluss ein­zel­ne Bei­trags­pflich­ten ganz oder teil­wei­se erlas­sen; Ehren­mit­glie­der sind stets von sämt­li­chen Bei­trä­gen befreit.

(2) Neue Mit­glie­der haben inner­halb 1 Monats nach Auf­nah­me den gel­ten­den jähr­li­che Mit­glieds­bei­trag in vol­ler Höhe zu zahlen.

§7 – Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

(1) Jedes Mit­glied hat das Recht, bei der Umset­zung der Ver­eins­zwe­cke aktiv mit­zu­wir­ken und an gemein­sa­men Ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men. Jedes Mit­glied hat glei­ches Stimm- und Wahl­recht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mit­glied hat die Pflicht, die Inter­es­sen des Ver­eins zu för­dern, ins­be­son­de­re regel­mä­ßig sei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge zu leis­ten und, soweit es in sei­nen Kräf­ten steht, die Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins durch sei­ne Mit­ar­beit zu unterstützen.

(3) Jedes Mit­glied hat im Rah­men des Ver­eins­zwecks den glei­chen Anspruch auf Nut­zung von Ver­eins­ei­gen­tum sowie auf Hil­fe­stel­lun­gen durch Rat und Tat, ver­mit­telt durch den Vorstand.

(4) Die Rech­te und Pflich­ten wer­den für die ein­zel­nen Pro­jek­te geson­dert formuliert.

§ 8 – Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

§9 – Vorstand

(1) Dem Vor­stand des Ver­eins oblie­gen die Ver­tre­tung des Ver­eins nach § 26 BGB und die Füh­rung sei­ner Geschäf­te. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­dern. Zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten den den Ver­ein gemeinsam.

(2) Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, ins­be­son­de­re für

  1. a. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen, Auf­stel­lung der Tages­ord­nung und Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlungen.
  2. b. Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Erle­di­gung des Tages­ge­schäfts nach Satzung.
  3. c. Auf­stel­lung eines Haus­halts­plans für jedes Geschäfts­jahr, Buch­füh­rung und Erstel­lung eines Jahresberichtes.
  4. d. Abschluss und Kün­di­gung von Arbeitsverhältnissen.
  5. e. Beschluss­fas­sung über Auf­nah­me, Strei­chung und vor­läu­fi­gen Aus­schluss von Mitgliedern.
  6. f. Öffent­lich­keits­ar­beit, Pres­se­ar­beit, Kon­takt zu Ver­bän­den, Behör­den und Politikern.
  7. g. Koor­di­na­ti­on zwi­schen Ver­eins­mit­glie­dern und Grundstückseigentümern.

(3) Die Vor­stands­mit­glied­schaft setzt Ver­eins­mit­glied­schaft vor­aus. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand für die Dau­er von zwei Jah­ren (begin­nend mit der Fest­stel­lung der Wahl). Eine Wie­der­wahl oder die vor­zei­ti­ge Abbe­ru­fung eines Vor­stands­mit­glieds durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung sind zuläs­sig. Ein Vor­stands­mit­glied bleibt nach Ablauf der regu­lä­ren Amts­zeit bis zur Wahl sei­nes Nach­fol­gers im Amt. Schei­det ein Mit­glied vor­zei­tig aus dem Vor­stand aus, so sind die ver­blei­ben­den Mit­glie­der berech­tigt, ein Mit­glied des Ver­eins bis zur Wahl des Nach­fol­gers durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in den Vor­stand zu wählen.

(4) Der Vor­stand tritt nach Bedarf zusam­men. Die Sit­zun­gen wer­den von einem Vor­stands­mit­glied ein­be­ru­fen, eine Frist von wenigs­tens einer Woche soll ein­ge­hal­ten wer­den. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen.

(5) Die Beschlüs­se des Vor­stan­des sind bin­nen 2 Wochen zu pro­to­kol­lie­ren und die Mit­glie­der per Email zu infor­mie­ren. Das Pro­to­koll ist von einem teil­neh­men­den Vor­stands­mit­glied zu unterschreiben.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal jähr­lich, mög­lichst im ers­ten Halb­jahr, vom Vor­stand frühst­mög­lich und unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von zwei Wochen schrift­lich ein­zu­be­ru­fen. Mit der Ein­la­dung ist die vom Vor­stand fest­ge­leg­te Tages­ord­nung mitzuteilen.

(2) Die Mit­glie­der haben die Mög­lich­keit, Vor­schlä­ge zur Tages­ord­nung zu machen. Der Vor­stand muss die­se Vor­schlä­ge bei der Fest­set­zung der Tages­ord­nung berück­sich­ti­gen. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Beginn der Ver­samm­lung die Pflicht, die Tages­ord­nung ent­spre­chend zu ergän­zen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann die Rei­hen­fol­ge der Tages­ord­nungs­punk­te neu fest­le­gen und Punk­te streichen.

(3) Die Ver­samm­lungs­lei­tung wird von einem Vor­stands­mit­glied aus­ge­übt oder kann auf ein Ver­eins­mit­glied über­tra­gen wer­den. Der Pro­to­koll­füh­rer wird vom Ver­samm­lungs­lei­ter bestimmt.

(4) Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies verlangt.

(5) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist grund­sätz­lich nicht öffent­lich. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann im Ein­zel­fall eine davon abwei­chen­de Rege­lung treffen.

(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens ein Drit­tel aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send sind. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit im ers­ten Ter­min kann die zwei­te Sit­zung schon eine Stun­de nach dem ers­ten Ter­min ein­be­ru­fen wer­den. Die zwei­te Sit­zung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Hier­auf ist in der Ein­la­dung hinzuweisen.

(7) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Die Durch­füh­rung von Wah­len wird auf Antrag einem von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bil­den­den Wahl­aus­schuss übertragen.

  1. a. Für Wah­len gilt Fol­gen­des: Hat in einem Wahl­gang kein Kan­di­dat die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erreicht, fin­det eine Stich­wahl zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten mit den höchs­ten Stimm­zah­len statt.

(8) Zur Ände­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men not­wen­dig. Eine Auf­lö­sung des Ver­eins oder eine Ände­rung sei­nes Zwecks ist nur mög­lich, wenn die­ser Punkt bereits in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­ge­führt war. Zusätz­lich ist eine Mehr­heit von vier Fünf­teln der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der erforderlich.

(9) Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, wel­ches vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Es soll fol­gen­de Fest­stel­lun­gen enthalten:

  1. a. Ort und Zeit der Versammlung,
  2. b. die Per­so­nen des Ver­samm­lungs­lei­ters und des Protokollführers,
  3. c. die Zahl der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder,
  4. d. die Tagesordnung,
  5. e. die ein­zel­nen Abstim­mungs­er­geb­nis­se und die jewei­li­ge Art der Abstim­mung. Bei Sat­zungs­än­de­run­gen soll der genaue Wort­laut ange­ge­ben werden.
  6. f. die Anwe­sen­heit der Ver­eins­mit­glie­der soll auf einer Anwe­sen­heits­lis­te ver­merkt und die­se dem Pro­to­koll bei­gefügt werden.

(10) Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind

  1. a. die Bestim­mung der Grund­sät­ze der Vereinspolitik,
  2. b. die Geneh­mi­gung des vom Vor­stand auf­ge­stell­ten Haus­halts­plans für das nächs­te Geschäftsjahr,
  3. c. die Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­richts des Vor­stands und des­sen Entlastung,
  4. d. die Wahl des Vorstands,
  5. e. die Fest­set­zung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  6. f. die Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen und Vereinsauflösung,
  7. g. die Beschlüs­se über den Ein­spruch eines Mit­glie­des gegen sei­nen Aus­schluss durch den Vor­stand und abge­lehn­te Anträ­ge auf Mitgliedschaft.

(11) Außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlungen

  1. a. Der Vor­stand kann jeder­zeit eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Die­se muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von einem Zehn­tel aller akti­ven Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de vom Vor­stand ver­langt wird. Für die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten die Sat­zungs­be­stim­mun­gen für die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung entsprechend.

§ 11 – Auf­lö­sung des Ver­eins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung gemäß § 10 Abs. 8 beschlos­sen wer­den. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den För­der­ver­ein Schul­bau­ern­hof e.V. (gemein­nüt­zig), Umlos­tr. 54, 33649 Bie­le­feld, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

(2) Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert.

§ 12 – Übergangsbestimmungen

Für den Fall, dass das Regis­ter­ge­richt Tei­le der Sat­zung bean­stan­det, wird der Vor­stand ermäch­tigt, die zur Erlan­gung der Rechts­fä­hig­keit erfor­der­li­chen Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Sat­zung vor­zu­neh­men. Das Glei­che gilt für den Fall, dass das Finanz­amt bzgl. der Gemein­nüt­zig­keit Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen ver­langt. Ande­re Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen darf der Vor­stand nicht vor­neh­men. Die­se Vor­schrift tritt mit Errei­chen ihres Zwecks außer Kraft.

§ 13 – Inkraft­tre­ten der Satzung

Die Sat­zun­gungs­än­de­rung wur­de von der außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung am 2.1.2020 beschlos­sen. Sie wird nach erfolg­ter Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter rechtskräftig.